0621 3250328

Mieterhöhungserklärung: Klarheit bei Drittmitteln unerlässlich

Vermieter müssen ihren Mieter eindeutigen Mieterhöhungserklärungen vorlegen. Dabei müssen sie auch Angaben über die Verwendung von Drittmitteln machen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: VIII ZR 416/21).

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter einem Mieter zwar eine Mieterhöhungserklärung geschickt, jedoch in dieser nicht auf die Verwendung der Drittmitteln hingewiesen. Dass er für die Durchführung verschiedener Maßnahmen Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen wolle, hatte er vorab jedoch angekündigt.

Der Mieter hielt die Mieterhöhungserklärung formell für unwirksam. Seine Miete zahlt nur unter Vorbehalt und forderte die seiner Meinung nach zu viel gezahlte Miete dann zurück. Der Fall landete zunächst beim Amtsgericht Berlin-Wedding und dann beim Landgericht Berlin. Vor dem BGH bekam der Mieter Recht. Grund dafür waren unter anderem Unklarheiten in der Mieterhöhungserklärung darüber, ob der Vermieter die Drittmittel nun erhalten habe oder nicht.

Quelle und weitere Informationen: AZ: VIII ZR 416/21/juris.bundesgerichtshof.de
© Fotolia

Schnellsuche

Vermarktung

Wir sind nur einen Knopfdruck entfernt...
* Pflichtfelder
   Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen und nicht an Dritte weitergegeben.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Vertriebspartner gewünscht?

Mit uns planen und vermarkten Bauträger ihre Projekte erfolgreich und rentabel.

Mehr erfahren?

Erfolgreiche Immobilien-Vermittlung fängt mit einem Telefonat an:
Tel. 07441 91050

Veräußerung geplant?

Verkaufen Sie Ihre Immobilie dank unserer Makler schnell und zu einem guten Preis. Profitieren Sie dabei von unserer Kompetenz und unserer Leidenschaft.